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BIOETYKA / WPROWADZENIE - Przeglądy aktów prawnychGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) (Ustawa o wzmocnieniu konkurencyjności między Kasami Chorych GKV) – 2007 | |||
119. § 140a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen." b) Folgender Satz wird angefügt: „Die für die ambulante Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung notwendige Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Verträge nach § 130a Abs. 8 erfolgen." 120.§ 140b wird wie folgt geändert:
(…) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Krankenhäuser sind unabhängig von Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versorgung zur ambulanten Behandlung der im Katalog nach § 116b Abs. 3 genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Behandlungsverläufen berechtigt". |