| |||
BIOETYKA / WPROWADZENIE - Przeglądy aktów prawnychSchweizerisches Strafgesetzbuch (Szwajcarski Kodeks Karny) | |||
Art. 1141 Tötung auf VerlangenWer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum SelbstmordWer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |