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BIOETYKA / WPROWADZENIE - Przeglądy aktów prawnych
Eutanazja i wspomagane samobójstwo

Prawa w Szwajcarii

Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe (Kryteria należytej staranności dla przypadków wspomagania samobójstwa) – stanowisko NEK (Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin) 2006


 

4.1 Es besteht Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe eines Dritten zu beenden.

Erläuterungen:

Die Urteilsfähigkeit kann nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden. Deren minimale Zeitdauer soll sich in erster Linie nach den konkreten Umständen richten, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren (ihre Bedürfnisse, die Komplexität der Probleme, die zum Suizidwunsch führen, der Krankheitsverlauf etc.). Sie soll nicht durch die Einschränkungen auf der Seite der Sterbehelfer bestimmt sein (z.B. durch ihre zeitliche Verfügbarkeit oder deren Distanz zum Lebensort des Sterbewilligen).

Die erwachsene Person im Besitz der Urteilsfähigkeit ist im Allgemeinen die beste Zeugin und die beste Richterin ihrer Situation. Sie kann beurteilen, ob ihr Leiden zu gross ist. Wichtig ist, dass die eigene subjektive Sicht der suizidwilligen Person den Ausschlag gibt und nicht eine Beurteilung nach fremden Kriterien.

Solange Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestehen, darf Suizidbeihilfe nicht geleistet werden.

4.3 Psychisch kranken Menschen, bei denen die Suizidalität ein Ausdruck oder Symptom der Erkrankung ist, soll keine Suizidbeihilfe gewährt werden.

Erläuterungen:

Psychisch Kranke möchten sich oft aus einem vorübergehenden oder behandelbaren Leiden das Leben nehmen. Zur Beurteilung, ob eine psychische Krankheit vorliegt, sind adäquate Kenntnisse psychischer Krankheiten erforderlich. Im Zweifelsfall ist der Beizug einer Fachperson nötig.

5. Hinweise zur Vorbeugung von Missbrauch

Neben den Empfehlungen macht die NEK-CNE Hinweise auf weitere Bereiche, die aus ihrer Sicht eine besondere Missbrauchgefahr beinhalten. In diesen besonders sensiblen Bereichen gilt es, vorbeugende Massnahmen zu treffen, um Missbräuche der straffreien Suizidbeihilfe in entsprechenden Organisationen einzuschränken.

- Es darf nicht um direkter oder indirekter finanzieller Vorteile willen gehandelt werden

- Das Motiv zur Suizidbegleitung kann ethisch heikel sein. Ethisch nicht vertretbar sind das Ausnützen einer Notlage, die Befriedigung am Tod (Thanatophilie) oder ideologische Gründe.

- Suizidbeihilfe kann Suizidbegleiter überfordern, beispielsweise durch zu viele Begleitungen oder mangelndes de-briefing.

- Mangelnde Transparenz von Organisation und Management (inkl. Buchhaltung) einer Suizidhilfeorganisation oder mangelnde Kontrolle durch organisationsinterne und –externe Personen, resp. Sachverständige können die Missbrauchsgefahr erhöhen. Die Gefahr besteht vor allem, wenn es sich bei der Organisation um einen nicht-demokratisch organisierten Verein mit dominanter Führungsperson oder einen Kreis handelt, der einer bestimmten Ideologie nahe steht.