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BIOETYKA / WPROWADZENIE - Przeglądy aktów prawnych
Eutanazja i wspomagane samobójstwo

Prawa w Niemczech

Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme (Autonomia i troska u kresu życia. Oficjalne stanowisko) – Nationaler Ethikrat 2006


 

6.3.3. Beihilfe zum Suizid

6.3.3.1. Individuelle Beihilfe zum Suizid s. 84

  1. Nach verbreiteter Ansicht, die in Deutschland von der Mehrheit der Ärzte und auch von der Bundesärztekammer geteilt wird, widerspricht die Suizidbeihilfe dem beruflichen Auftrag des Arztes.

  2. Diejenigen Mitglieder des Nationalen Ethikrates, die ärztliche Hilfe beim Suizid billigen, widersprechen der Einschätzung, dass solche Hilfe immer und notwendigerweise mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar sei.

  3. Gemäß einer dritten Position ist die Entscheidung des Arztes für oder gegen eine Beihilfe beim Suizid seines schwer kranken und leidenden Patienten eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung.

6.3.3.2. Organisierte Beihilfe zum Suizid s. 88

A. Nach überwiegend vertretener Auffassung im Nationalen Ethikrat bestehen grundlegende Bedenken gegen jede Form der organisierten Vermittlung von Suizidbeihilfe, weil derartige Angebote Handlungen, die auf die Auslöschung des eigenen Lebens gerichtet sind, den Anschein der Normalität verleihen

B. Einige Mitglieder wollen unheilbar Kranken, die im Suizid den einzigen ihnen noch möglichen Ausweg sehen, zugestehen, dass sie dafür die Hilfe von Organisationen in Anspruch nehmen.