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BIOETYKA / ETYKA MEDYCZNA - Przeglądy aktów prawnych
Ochrona przed bólem i opieka paliatywna

Prawa w Niemczech

Rahmenvereinbarung über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung (Uzgodnienia ramowe o rodzaju, zakresie oraz gwarancji jakości stacjonarnych usług hospicyjnych) – na podstawie § 39a par. 1 zd. 4 SGB V


Präambel

(…) Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt. (…)

§ 2 Anspruchsberechtigte Versicherte

(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass

a) die Patientin bzw. der Patient an einer Erkrankung leidet,

- die progredient verläuft und

- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und palliativ-pflegerische Versorgung notwendig oder von der Patientin bzw. dem Patienten erwünscht ist und

- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten – bei Kindern auch

Jahren – erwarten lässt,

b) eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist

c) eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht (…).

§ 3 Versorgungsumfang

(1) Im Rahmen der Versorgung werden im stationären Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale, therapeutische, pädagogische (Kinderhospiz) und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe- und Tauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht.

§ 4 Qualitätsanforderungen

(3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Bedürfnissen der Patientin bzw. des Patienten entsprochen und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität ermöglicht wurde. Der Träger des Hospizes ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.